Aufgrund des Strafverfahrens sei es ihm aber unmöglich gewesen, eine Institution zu finden, welche ihn anstelle. Damit habe er ab dem 1. Januar 2013 mindestens fünf Jahre, d.h. schätzungsweise 1'000 Halbtage verpasst, an denen er hätte arbeiten und jeweils CHF 300.00 verdienen können. Der Beschwerdeführer 2 verlangt somit eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen von CHF 300'000.00. 5.5.2 Verschiedene Gründe sprechen gegen die Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst.