5.5 Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 5.5.1 Der Beschwerdeführer 2 macht sodann geltend, er habe zwar seine Tätigkeit als praktizierender Arzt per 31. Dezember 2012 aufgegeben. Er habe jedoch vorgehabt, weiterhin als Stellvertreter in einem Spital oder einer Arztpraxis zu praktizieren. Angesichts seines Alters hätte er noch mit einem Pensum von 50%, jeweils halbtags, arbeiten können. Aufgrund des Strafverfahrens sei es ihm aber unmöglich gewesen, eine Institution zu finden, welche ihn anstelle.