Soweit ihnen die Porti ihrer Schreiben entschädigt werden, ist ihnen im beantragten Umfang (drei Stunden pro Brief zu einem Stundenansatz von CHF 60.00) eine persönliche Parteientschädigung auszurichten. Dementsprechend sind die Aufwendungen der Beschwerdeführerin 1 mit CHF 4’320.00 und diejenigen des Beschwerdeführers 2 mit CHF 5'220.00 zu entschädigen.