Die Kosten für eine eingeschriebene Sendung belaufen sich auf CHF 6.30. Damit ist der Beschwerdeführerin 1 für ihre Auslagen eine Entschädigung von CHF 151.20 und dem Beschwerdeführer 2 eine Entschädigung von CHF 182.70 auszurichten. 5.4.3 «Besondere Verhältnisse», welche den Beschwerdeführern gemäss der oben unter E. 5.1.3 zitierten Rechtsprechung einen Anspruch auf Vergütung ihrer persönlichen zeitlichen Aufwände zugestehen, liegen nach Ansicht der Kammer vor. Die gegen die Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wogen schwer und waren geeignet, deren gesamte berufliche Zukunft und ihr soziales Ansehen zu gefährden.