Anders als die Beschwerdeführer mit den eingereichten Post-Quittungen geltend machen, sind beispielsweise Schreiben an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland oder an das Bundesgericht und das Obergericht des Kantons Bern nicht zu berücksichtigen (zu den Ausnahmen siehe unten, E. 9). In den relevanten Verfahrensakten PEN 10 1203/1204 finden sich insgesamt 24 postalisch eingegangene Eingaben der Beschwerdeführerin 1 und 29 Eingaben des Beschwerdeführers 2. Die Kosten für eine eingeschriebene Sendung belaufen sich auf CHF