Auf alle Fälle zu vergüten sind die finanziellen Folgen der aktiven oder passiven Beteiligung an Verfahrenshandlungen, die von den Strafbehörden angeordnet wurden (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.2). Darunter fallen die Kosten sämtlicher Porti, welche die Beschwerdeführer für ihre Eingaben an die Strafbehörden und damit für die Ausübung ihres Gehörsanspruchs zu bezahlen hatten. Auch hier umfasst ihr