Die Porti möchten sie mit CHF 1'486.80 (CHF 6.30 pro Brief) und ihren Zeitaufwand (708 Stunden) mit CHF 42'480.00 entschädigt haben. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt zusätzlich eine Entschädigung von CHF 161.40 für Porti sowie CHF 50'000.00 für ihre wirtschaftlichen Einbussen, da sie praktisch ihre ganze Freizeit für Eingaben an die Gerichte habe aufwenden müssen. 5.4.2 Auf alle Fälle zu vergüten sind die finanziellen Folgen der aktiven oder passiven Beteiligung an Verfahrenshandlungen, die von den Strafbehörden angeordnet wurden (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.2).