Die Leistungen von Rechtsanwältin Dr. G.________ (Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1) möchten die Beschwerdeführer mit insgesamt CHF 27'423.00 ersetzt haben. Auch diese Forderung ist mit der Honorarnote der Rechtsanwältin vom 18. August 2015 grundsätzlich belegt. Sie übersteigt jedoch den Honorarrahmen von Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV und ist auch aufgrund des geltend gemachten Zeitaufwands, welcher beinahe das Doppelte des Aufwands von Rechtsanwalt H.________ ausmacht, überhöht. Die Beschwerdekammer erachtet es als angezeigt, die Leistungen von Rechtsanwältin Dr. G.________ zur Hälfte, ausmachend CHF 13'711.50 zu entschädigen.