(Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2) machen die Beschwerdeführer Schadenersatz von CHF 9'504.00 geltend. Diese Forderung ist mit der Honorarrechnung des Rechtsanwalts vom 2. September 2015 belegt. Die geltend gemachten Aufwände sind für die Vertretung des Beschwerdeführers 2 in der fraglichen Verfahrensphase ebenfalls angemessen und liegen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV. Der fragliche Betrag ist dem Beschwerdeführer 2 folglich zu ersetzen. 5.3.4 Die Leistungen von Rechtsanwältin Dr. G._____