5 darauf, dass die Rechnungen auch Aufwände aus anderen Verfahren enthalten, gibt es keine. Auch ist die Entschädigung mit den Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV und ergänzend dazu Art. 41 Abs. 3 KAG vereinbar. Folglich wird der Beschwerdeführerin 1 für die Leistungen von Rechtsanwalt Dr. F.________ eine Entschädigung von CHF 14'958.00 ausgerichtet. 5.3.3 Für die Aufwendungen von Rechtsanwalt H.________ (Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2) machen die Beschwerdeführer Schadenersatz von CHF 9'504.00 geltend.