Ob das «Résumé des honoraires» als Beleg für die erste Teilforderung ausreicht, ist zwar fraglich. Ebenso ist anzumerken, dass Rechtsanwalt Dr. F.________ in seinen beiden Schreiben vom 11. September 2012 auch Aufwände berücksichtigte, welche im Jahr 2010 und somit vor seiner Mandatierung im Verfahren PEN 10 1203/1204 entstanden waren. Indem der Beschwerdeführer 2 von diesen Aufwänden jedoch nur einen Drittel geltend macht, wird diesen Umständen hinreichend Rechnung getragen. Auch scheint die Gesamtforderung von CHF 13'328.00 unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV und Art.