Auch wenn die Abgrenzung zwischen den beiden Verfahren dadurch erschwert wird, können den Beschwerdeführern nur so weit Entschädigungen zugesprochen werden, als ihre Aufwände im Verfahren PEN 10 1203/1204 angefallen sind. Aufwände, welche das Verfahren W 15 109 oder jegliche anderen Verfahren betreffen, wie namentlich solche vor dem Verwaltungs- oder dem Bundesgericht, können hier nicht entschädigt werden.