Hierzu ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nur um Kosten- und Entschädigungsfragen des Verfahrens PEN 10 1203/1204 gehen kann. Dieses unterscheidet sich vom Verfahren W 15 109 (beruhend auf einer weiteren Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin vom 28. Mai 2015) einzig dadurch, dass es spezifisch die Patientin X betraf. Das den Beschwerdeführern zur Last gelegte Tatvorgehen war dasselbe. Auch wenn die Abgrenzung zwischen den beiden Verfahren dadurch erschwert wird, können den Beschwerdeführern nur so weit Entschädigungen zugesprochen werden, als ihre Aufwände im Verfahren PEN 10 1203/1204 angefallen sind.