4 5.2 Als Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO machen die Beschwerdeführer (gemeinsam) verschiedene Anwaltskosten sowie Aufwand und Auslagen für das Verfassen von Eingaben an die Strafverfolgungsbehörden geltend. Hierzu ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nur um Kosten- und Entschädigungsfragen des Verfahrens PEN 10 1203/1204 gehen kann.