42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Die Bestimmung enthält eine Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten. Sie entbindet ihn jedoch nicht davon, alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; 122 III 219 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1).