3 auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Das Honorar der Wahlverteidigung ist nach dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde, zu bemessen (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4d zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 16 zu Art. 429 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür Art. 17 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) massgeblich.