429 Abs. 1 Bst. a StPO meint primär die angemessenen Kosten einer Wahlverteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Urteile des Bundesgerichts 6B_1389/2019 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 429 StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als