Im Vordergrund steht der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn. Dabei ist vom obligationenrechtlichen Schadensbegriff auszugehen, d.h. es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). Der entstandene Schaden muss mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.2). 5.1.2 Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst.