5. Entschädigung 5.1 Allgemeines 5.1.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Im Vordergrund steht der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn.