Die Einstellung (mitsamt Kosten- und Entschädigungsfolgen) ist rechtskräftig. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wie sie mit der Einstellung des Verfahrens PEN 10 1203/1204 verfügt wurden. Die Kammer kann folglich nur über die Kosten dieses Verfahrens befinden. Da gemäss Bundesgericht, wie erwähnt, vorliegend kein Raum für die Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO besteht, sind die Verfahrenskosten, von der Vorinstanz bestimmt auf CHF 2'191.00, gemäss Art. 423 StPO vom Kanton Bern zu tragen.