Dass die Rechnungen von A.________ erstellt worden sind, stellt für sich alleine kein vorwerfbares Verhalten dar. Vielmehr ist dies die korrekte Abrechnungsform im Rahmen einer (rechtmässigen) Stellvertretung unter 6 Monaten (vgl. Art. 8 Abs. 4 des Rahmenvertrags TARMED zwischen santésuisse und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte [FMH] vom 5. Juni 2002). Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage (Art. 426 Abs. 2 StPO) sowie für eine Verweigerung oder Herabsetzung des Anspruchs auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) sind nicht erfüllt.»