2. Die massgebliche Erwägung 2.4 im Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2019 + 6B_1128/2019 vom 8. September 2020 lautet wie folgt (Hervorhebungen hinzugefügt): «(...) Dadurch, dass E.________ einräumte, von einer "Aushilfe" von B.________ in der Praxis von A.________ Kenntnis gehabt zu haben, kann von einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten, welches unbestritten ist oder sich auf klar nachgewiesene Umstände stützt und für die Einleitung des Strafverfahrens ursächlich war, keine Rede mehr sein. Dass die Rechnungen von A.________ erstellt worden sind, stellt für sich alleine kein vorwerfbares Verhalten dar.