429 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Gelegenheit, innert 20 Tagen allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. Oktober 2020 Gebrauch und begründeten und bezifferten ihre Ansprüche, wobei sie zahlreiche Beilagen einreichten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme. Die C.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) liess in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 verlauten, dass ihrer Meinung nach eine Kostenauflage an die Beschuldigten nach wie vor rechtmässig und dringend angezeigt sei.