Sie beantragten, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und es sei ihnen eine Entschädigung und eine Genugtuung zuzusprechen. Mit Urteil 6B_1123/2019 + 6B_1128/2019 vom 8. September 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerden gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Beschwerdekammer zurück. Am 28. September 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass das Beschwerdeverfahren neu unter der Verfahrensnummer BK 20 382 + 283 fortgeführt werde und gab den Parteien mit Hinweis auf Art. 429 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)