(nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) gegen die Kostenverlegung erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss BK 19 282 + 284 vom 28. August 2019 ab. Gegen diesen Beschluss führten die Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragten, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und es sei ihnen eine Entschädigung und eine Genugtuung zuzusprechen.