Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 382+383 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin 1 B.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung / Genugtuung (Einstellung) Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Betrugs und arglistiger Vermögensschädigung Neubeurteilung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 282+284 vom 28. August 2019 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) ein gegen B.________ und A.________ geführtes Ver- fahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs und arglistiger Vermögensschädigung ein. Die Verfahrenskosten wurden den beiden Beschuldigten je hälftig auferlegt. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung und/oder einer Genugtuung wurde ver- zichtet. Eine von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) gegen die Kostenverlegung erho- bene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss BK 19 282 + 284 vom 28. August 2019 ab. Gegen diesen Beschluss führten die Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragten, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und es sei ihnen eine Entschädigung und eine Genugtuung zuzuspre- chen. Mit Urteil 6B_1123/2019 + 6B_1128/2019 vom 8. September 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerden gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Beschwerdekammer zurück. Am 28. September 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass das Beschwerdever- fahren neu unter der Verfahrensnummer BK 20 382 + 283 fortgeführt werde und gab den Parteien mit Hinweis auf Art. 429 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Gelegenheit, innert 20 Tagen allfällige Schlussbemerkungen einzurei- chen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. Oktober 2020 Gebrauch und begründeten und bezifferten ihre Ansprüche, wobei sie zahlreiche Beilagen einreichten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme. Die C.________ AG (nach- folgend: Straf- und Zivilklägerin) liess in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 verlauten, dass ihrer Meinung nach eine Kostenauflage an die Beschuldigten nach wie vor rechtmässig und dringend angezeigt sei. Die Beschwerdeführer reichten am 28. Oktober 2020 eine Replik ein und ergänzten ihre Begründung vom 14. Ok- tober 2020. 2. Die massgebliche Erwägung 2.4 im Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2019 + 6B_1128/2019 vom 8. September 2020 lautet wie folgt (Hervorhebungen hinzuge- fügt): «(...) Dadurch, dass E.________ einräumte, von einer "Aushilfe" von B.________ in der Praxis von A.________ Kenntnis gehabt zu haben, kann von einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhal- ten, welches unbestritten ist oder sich auf klar nachgewiesene Umstände stützt und für die Einleitung des Strafverfahrens ursächlich war, keine Rede mehr sein. Dass die Rechnungen von A.________ erstellt worden sind, stellt für sich alleine kein vorwerfbares Verhalten dar. Vielmehr ist dies die korrekte Abrechnungsform im Rahmen einer (rechtmässigen) Stellvertretung unter 6 Monaten (vgl. Art. 8 Abs. 4 des Rahmenvertrags TARMED zwischen santésuisse und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte [FMH] vom 5. Juni 2002). Die Voraussetzungen für eine Kostenauf- lage (Art. 426 Abs. 2 StPO) sowie für eine Verweigerung oder Herabsetzung des Anspruchs auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) sind nicht erfüllt.» 2 3. An die Erwägungen des Bundesgerichts ist die Beschwerdekammer gebunden (vgl. etwa BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. No- vember 2014 E. 1.3.2). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens nicht rechtswidrig und schuldhaft i.S.v. Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben. Dementsprechend fällt eine Auferlegung von Verfahrenskosten ausser Betracht und der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführer ist näher zu prüfen. 4. Verfahrenskosten 4.1 Die Beschwerdeführer beantragen, dass sie weder die vor der Vorinstanz angefal- lenen noch die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte erho- benen Verfahrenskosten zu bezahlen haben. 4.2 Gegen die beiden Beschuldigten wurden mehrere Strafverfahren wegen des grundsätzlich gleichen Tatvorwurfs geführt. Das Verfahren der Kantonalen Staats- anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte W 15 109 wurde bereits am 9. Oktober 2018 eingestellt. Die Einstellung (mitsamt Kosten- und Entschädigungsfolgen) ist rechts- kräftig. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wie sie mit der Einstellung des Verfahrens PEN 10 1203/1204 verfügt wurden. Die Kammer kann folglich nur über die Kosten dieses Verfahrens befinden. Da gemäss Bundesgericht, wie erwähnt, vorliegend kein Raum für die Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO besteht, sind die Verfahrenskosten, von der Vorinstanz bestimmt auf CHF 2'191.00, gemäss Art. 423 StPO vom Kanton Bern zu tragen. 5. Entschädigung 5.1 Allgemeines 5.1.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Im Vordergrund steht der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn. Dabei ist vom obligationenrechtlichen Schadensbegriff auszugehen, d.h. es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). Der entstandene Schaden muss mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.2). 5.1.2 Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO meint primär die angemes- senen Kosten einer Wahlverteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächli- chen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Urteile des Bundesge- richts 6B_1389/2019 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 429 StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als 3 auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Das Honorar der Wahlverteidigung ist nach dem An- waltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde, zu bemessen (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4d zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 16 zu Art. 429 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür Art. 17 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) massgeblich. 5.1.3 Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen ist in der StPO ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich ver- tretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung eigene Zeit für ihre Ver- teidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.). Eine Parteientschä- digung kann aber zugesprochen werden, wenn «besondere Verhältnisse» dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne übli- cher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegen- heiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). 5.1.4 Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO sind Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung an den Verfahrenshandlungen im Strafverfahren zurückzuführen sind. Darüber hinaus werden auch wirtschaftliche Einbussen, die aus dem Strafverfahren als solches resultieren, erfasst. Namentlich ein Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen oder Karriereschäden fallen darunter (BGE 142 IV 237 E. 1.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.1.; 6B_1378/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.2; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4). 5.1.5 Die Strafbehörde prüft die Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO zwar von Am- tes wegen. Es obliegt jedoch der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begrün- den und auch zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 6.2). Kann der Schaden ziffernmässig nicht nachgewiesen werden, ist dieser nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Die Be- stimmung enthält eine Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten. Sie ent- bindet ihn jedoch nicht davon, alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; 122 III 219 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). 4 5.2 Als Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO machen die Beschwerdefüh- rer (gemeinsam) verschiedene Anwaltskosten sowie Aufwand und Auslagen für das Verfassen von Eingaben an die Strafverfolgungsbehörden geltend. Hierzu ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nur um Kosten- und Ent- schädigungsfragen des Verfahrens PEN 10 1203/1204 gehen kann. Dieses unter- scheidet sich vom Verfahren W 15 109 (beruhend auf einer weiteren Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin vom 28. Mai 2015) einzig dadurch, dass es spezifisch die Patientin X betraf. Das den Beschwerdeführern zur Last gelegte Tatvorgehen war dasselbe. Auch wenn die Abgrenzung zwischen den beiden Verfahren dadurch erschwert wird, können den Beschwerdeführern nur so weit Entschädigungen zu- gesprochen werden, als ihre Aufwände im Verfahren PEN 10 1203/1204 angefallen sind. Aufwände, welche das Verfahren W 15 109 oder jegliche anderen Verfahren betreffen, wie namentlich solche vor dem Verwaltungs- oder dem Bundesgericht, können hier nicht entschädigt werden. 5.3 Parteientschädigung für Anwaltskosten 5.3.1 Im Verfahren PEN 10 1203/1204 wurden die Beschwerdeführer ab 28. Februar 2011 von Rechtsanwalt Dr. F.________ verteidigt (pag. 208). Das Mandat dauerte bis am 31. Juli 2014 (pag. 533). Die Beschwerdeführerin 1 wurde anschliessend vom 9. April 2015 (pag. 806) bis am 15. September 2015 (pag. 1136) von Rechts- anwältin Dr. G.________ und der Beschwerdeführer 2 vom 30. März 2015 (pag. 771) bis am 15. September 2015 (pag. 1134) von Rechtsanwalt H.________ vertreten. 5.3.2 Im Zusammenhang mit den Rechnungen von Rechtsanwalt Dr. F.________ bean- sprucht der Beschwerdeführer 2 Ersatz von insgesamt CHF 13'382.00. Die Forde- rung setzt sich zusammen aus einem Betrag von CHF 6'433.00, welcher sich aus einem «Résumé des honoraires du 17/02/2011 au 28/02/2012» ergibt, sowie CHF 6'950.00 und CHF 13'900.00, welche durch zwei Schreiben von Rechtsanwalt Dr. F.________ belegt sind und von denen der Beschwerdeführer 2 jeweils rund einen Drittel (CHF 2'316.00 und CHF 4'633.00) als Ersatz beansprucht. Ob das «Résumé des honoraires» als Beleg für die erste Teilforderung ausreicht, ist zwar fraglich. Ebenso ist anzumerken, dass Rechtsanwalt Dr. F.________ in seinen bei- den Schreiben vom 11. September 2012 auch Aufwände berücksichtigte, welche im Jahr 2010 und somit vor seiner Mandatierung im Verfahren PEN 10 1203/1204 entstanden waren. Indem der Beschwerdeführer 2 von diesen Aufwänden jedoch nur einen Drittel geltend macht, wird diesen Umständen hinreichend Rechnung ge- tragen. Auch scheint die Gesamtforderung von CHF 13'328.00 unter Berücksichti- gung von Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV und Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsge- setzes (KAG; SR 168.11) für die Vertretung des Beschwerdeführers 2 im vorin- stanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. F.________ angemessen. Die Beschwerdeführerin 1 verlangt in ihrer separaten Eingabe für die Aufwendun- gen von Rechtsanwalt Dr. F.________ eine Entschädigung von CHF 14'958.00. Sie stützt sich dabei auf drei Rechnungen des Rechtsanwalts vom 11. September 2012 (Rechnungs-Nr. 3865, 3255 und 3866). Berücksichtigt man die MWST, stim- men ihre einzelnen Teilforderungen mit den Rechnungsbeträgen überein. Hinweise 5 darauf, dass die Rechnungen auch Aufwände aus anderen Verfahren enthalten, gibt es keine. Auch ist die Entschädigung mit den Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV und ergänzend dazu Art. 41 Abs. 3 KAG vereinbar. Folglich wird der Be- schwerdeführerin 1 für die Leistungen von Rechtsanwalt Dr. F.________ eine Ent- schädigung von CHF 14'958.00 ausgerichtet. 5.3.3 Für die Aufwendungen von Rechtsanwalt H.________ (Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers 2) machen die Beschwerdeführer Schadenersatz von CHF 9'504.00 geltend. Diese Forderung ist mit der Honorarrechnung des Rechtsanwalts vom 2. September 2015 belegt. Die geltend gemachten Aufwände sind für die Ver- tretung des Beschwerdeführers 2 in der fraglichen Verfahrensphase ebenfalls an- gemessen und liegen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV. Der fragliche Betrag ist dem Beschwerdeführer 2 folglich zu ersetzen. 5.3.4 Die Leistungen von Rechtsanwältin Dr. G.________ (Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin 1) möchten die Beschwerdeführer mit insgesamt CHF 27'423.00 ersetzt haben. Auch diese Forderung ist mit der Honorarnote der Rechtsanwältin vom 18. August 2015 grundsätzlich belegt. Sie übersteigt jedoch den Honorarrah- men von Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV und ist auch aufgrund des geltend gemachten Zeitaufwands, welcher beinahe das Doppelte des Aufwands von Rechtsanwalt H.________ ausmacht, überhöht. Die Beschwerdekammer erachtet es als ange- zeigt, die Leistungen von Rechtsanwältin Dr. G.________ zur Hälfte, ausmachend CHF 13'711.50 zu entschädigen. 5.3.5 Rechtsanwalt I.________, für dessen Aufwände die Beschwerdeführer ebenfalls Ersatz beanspruchen, trat im Verfahren PEN 10 1203/1204 nie als deren Verteidi- ger auf. Die entsprechende Forderung von CHF 1'088.00 ist daher nicht berechtigt. 5.3.6 Damit ist der Beschwerdeführerin 1 für ihre Anwaltskosten eine Entschädigung von total CHF 28'669.50 auszurichten. Der Beschwerdeführer 2 wird für die Kosten sei- ner Wahlverteidigungen mit CHF 22'832.00 entschädigt. 5.4 Parteientschädigung für persönlichen Aufwand 5.4.1 Im Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten sich grösstenteils ohne juristischen Beistand selber verteidigen müssen. Insbesondere seien sie gezwun- gen gewesen, zu verschiedensten Entscheidungen der Staatsanwälte J.________, K.________ und L.________ Stellung zu nehmen. Sie hätten insgesamt 236 ein- geschriebene Briefe verschickt. Die Porti möchten sie mit CHF 1'486.80 (CHF 6.30 pro Brief) und ihren Zeitaufwand (708 Stunden) mit CHF 42'480.00 entschädigt ha- ben. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt zusätzlich eine Entschädigung von CHF 161.40 für Porti sowie CHF 50'000.00 für ihre wirtschaftlichen Einbussen, da sie praktisch ihre ganze Freizeit für Eingaben an die Gerichte habe aufwenden müssen. 5.4.2 Auf alle Fälle zu vergüten sind die finanziellen Folgen der aktiven oder passiven Beteiligung an Verfahrenshandlungen, die von den Strafbehörden angeordnet wur- den (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.2). Darunter fallen die Kosten sämtlicher Porti, welche die Beschwerdeführer für ihre Eingaben an die Strafbehörden und damit für die Ausübung ihres Gehörsanspruchs zu bezahlen hatten. Auch hier umfasst ihr 6 Entschädigungsanspruch jedoch nur Eingaben, welche das Verfahren PEN 10 1203/1204 zum Gegenstand hatten. Anders als die Beschwerdeführer mit den ein- gereichten Post-Quittungen geltend machen, sind beispielsweise Schreiben an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland oder an das Bundesgericht und das Obergericht des Kantons Bern nicht zu berücksichtigen (zu den Ausnahmen siehe unten, E. 9). In den relevanten Verfahrensakten PEN 10 1203/1204 finden sich ins- gesamt 24 postalisch eingegangene Eingaben der Beschwerdeführerin 1 und 29 Eingaben des Beschwerdeführers 2. Die Kosten für eine eingeschriebene Sendung belaufen sich auf CHF 6.30. Damit ist der Beschwerdeführerin 1 für ihre Auslagen eine Entschädigung von CHF 151.20 und dem Beschwerdeführer 2 eine Entschä- digung von CHF 182.70 auszurichten. 5.4.3 «Besondere Verhältnisse», welche den Beschwerdeführern gemäss der oben unter E. 5.1.3 zitierten Rechtsprechung einen Anspruch auf Vergütung ihrer persönlichen zeitlichen Aufwände zugestehen, liegen nach Ansicht der Kammer vor. Die gegen die Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wogen schwer und waren geeignet, de- ren gesamte berufliche Zukunft und ihr soziales Ansehen zu gefährden. Für sie stand dementsprechend viel auf dem Spiel. Der von den Beschwerdeführern per- sönlich betriebene Verteidigungsaufwand war erheblich, angesichts der Schwere der Vorwürfe aber grundsätzlich berechtigt. Soweit ihnen die Porti ihrer Schreiben entschädigt werden, ist ihnen im beantragten Umfang (drei Stunden pro Brief zu ei- nem Stundenansatz von CHF 60.00) eine persönliche Parteientschädigung auszu- richten. Dementsprechend sind die Aufwendungen der Beschwerdeführerin 1 mit CHF 4’320.00 und diejenigen des Beschwerdeführers 2 mit CHF 5'220.00 zu ent- schädigen. 5.5 Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 5.5.1 Der Beschwerdeführer 2 macht sodann geltend, er habe zwar seine Tätigkeit als praktizierender Arzt per 31. Dezember 2012 aufgegeben. Er habe jedoch vorge- habt, weiterhin als Stellvertreter in einem Spital oder einer Arztpraxis zu praktizie- ren. Angesichts seines Alters hätte er noch mit einem Pensum von 50%, jeweils halbtags, arbeiten können. Aufgrund des Strafverfahrens sei es ihm aber unmög- lich gewesen, eine Institution zu finden, welche ihn anstelle. Damit habe er ab dem 1. Januar 2013 mindestens fünf Jahre, d.h. schätzungsweise 1'000 Halbtage ver- passt, an denen er hätte arbeiten und jeweils CHF 300.00 verdienen können. Der Beschwerdeführer 2 verlangt somit eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen von CHF 300'000.00. 5.5.2 Verschiedene Gründe sprechen gegen die Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass er am 1. Januar 2013 73 Jahre alt war und das ordentliche Pensionsalter damit bereits seit einiger Zeit überschritten hatte. Trotz des von ihm ins Feld geführten Ärztemangels ist es daher generell äusserst fraglich, ob er eine Anstellung, und sei es nur als Aushilfe, gefunden hätte. Der Beschwerdeführer 2 wäre zudem sowohl für den Stellenverlust resp. den nicht erfolgten Stellenantritt als auch für die Höhe des dadurch entstan- denen Schadens und die Kausalität beweispflichtig. Belege dafür, dass er aufgrund des Strafverfahrens eine bestimmte Stelle nicht erhalten hat, beispielsweise ein 7 negativer Bescheid auf eine Bewerbung, in dem auf das Verfahren Bezug genom- men wird, reicht er keine ein. Auch vermag er mit der eingereichten Korrespondenz mit Dr. M.________ nicht zu belegen, dass er mit CHF 300.00 pro Halbtag entlöhnt worden wäre. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung allfälliger wirtschaftli- cher Einbussen des Beschwerdeführers 2 sind deshalb nicht erfüllt. 5.5.3 Die für wirtschaftliche Einbussen erhobene Forderung von CHF 50'000.00 der Be- schwerdeführerin 1 (siehe oben, E. 5.4.1) ist auch nach einer Würdigung unter Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin 1 äussert sich mit keinem Wort dazu, wie sich dieser Betrag zusammensetzt und inwiefern er kausal auf das Strafverfahren zurückzuführen ist. Belege dazu fehlen ebenfalls. Die Aufwendungen der Beschwerdeführerin 1 für ihre Eingaben an die Strafverfol- gungsbehörden werden mit der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO (siehe oben, E. 5.4.3) hinreichend abgegolten. 6. Genugtuung 6.1 Gemeinsam rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots. Konkret machen sie geltend, der (entlastende) Zeuge E.________ hätte be- reits im Jahr 2010 einvernommen werden können. Stattdessen habe sich das Ver- fahren unnötigerweise und zu ihrem Nachteil weitere fünf Jahre verlängert. Darüber hinaus sei die Anklageschrift von Staatsanwältin K.________ publik gemacht wor- den, was ihnen einen enormen Schaden zugefügt habe. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Artikel im N.________ Tagblatt vom 4. Januar 2013 mit dem Titel «.________», welcher bis heute im Internet ab- rufbar sei. Die veröffentlichten Anschuldigungen seien offensichtlich falsch gewe- sen, da die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt habe. Weiter habe Staatsanwalt L.________ im Laufe der Ermittlungen zahlreiche Perso- nen zur schriftlichen Einvernahme aufgeboten. Dadurch seien diese darüber infor- miert worden, dass gegen die Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt werde, was ihnen in wirtschaftlicher, sozialer, politischer und persönlicher Hinsicht stark geschadet habe. Die negativen Auswirkungen auf ihre Lebensqualität seien enorm gewesen. Die Beschwerdeführer beantragen pro Person eine Genugtuung von CHF 30'000.00. 6.2 Im Falle einer Verfahrenseinstellung hat die beschuldigte Person nebst den bereits behandelten Entschädigungen Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 3 resp. Art. 28a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) oder Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_534/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 zu Art. 429 StPO). Dies ist generell bei einer schweren Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder po- litischen Ansehen der beschuldigten Person der Fall (GRIESSER, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 StPO). Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Ver- 8 fahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien, wie auch allfällige durch die Strafuntersuchung verursachte Probleme im Familien- und Beziehungsleben oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden genannt werden (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 zu Art. 429 StPO m.w.H.). 6.3 Eine finanzielle Entschädigung der beschuldigten Person in Form einer Genugtu- ung ist auch bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots denkbar, namentlich wenn eine Strafmassreduktion nicht mehr möglich ist (SUMMERS, in: Basler Kom- mentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 5 StPO). Das in Art. 5 StPO normierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Angeschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Der Ange- schuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die im Lichte dieser Bestimmungen noch angemessene Verfah- rensdauer bestimmt sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 2.2). 6.4 Die Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin datiert vom 3. Mai 2010. Somit dauert das Verfahren mittlerweile über zehneinhalb Jahre. Trotz dieser langen Verfah- rensdauer liegt nach einer Würdigung der Gesamtumstände jedoch keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots vor. Zum einen ist festzuhalten, dass das Verfah- ren keine «krassen Zeitlücken», wie sie das Bundesgericht etwa bei einer Untätig- keit von 13 oder 14 Monaten annimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4), aufweist. Zwar war das Verfahren vom 1. Oktober 2015 bis (informell) am 27. November 2018 sistiert. Die Sistierung hatte jedoch sachliche Gründe (Abwarten der Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren W 15 109) und kann deshalb nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führen. Ausserdem haben die Beschwerdeführer namentlich durch ihre zahlreichen Eingaben und die Ergreifung von Rechtsmitteln Wesentliches zur langen Verfah- rensdauer beigetragen. Selbstverständlich ist dies ihr gutes Recht; dieser Umstand führt jedoch mitunter dazu, dass den Strafverfolgungsbehörden die lange Verfah- rensdauer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies gilt insbesondere für die erste Phase des Strafverfahrens. Nach der Einreichung der Strafanzeige kam es zu einer ersten Verzögerung, weil die Beschwerdeführerin 1 sich ins Ausland abge- meldet hatte und bereits die Adressabklärungen gewisse Zeit in Anspruch nahmen. In der Zeit bis zur Hauptverhandlung vom 23. Juni 2015, an der der Zeuge E.________ befragt wurde, kam es zu verschiedensten Schriftenwechseln und es musste aufgrund einer Beschwerde der Beschwerdeführer auch ein Urteil des Bundesgerichts abgewartet werden. Dass der Zeuge E.________ erst mehr als fünf Jahre nach der Anzeigeerstattung befragt wurde, hatte somit nachvollziehbare Gründe und bedeutet ebenfalls keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Eine entsprechende Genugtuung fällt somit ausser Betracht. 6.5 Die von den Beschwerdeführern gerügten Verfahrenshandlungen von Staatsanwalt L.________ betreffen das Verfahren W 15 109 und können vorliegend, wie bereits erwähnt, von vornherein nicht zu einem Genugtuungsanspruch führen. Die Forde- rung wäre aber so oder anders nicht gerechtfertigt, da die Vorgehensweise von 9 Staatsanwalt L.________ der gewöhnlichen Arbeitsweise der Strafverfolgungs- behörden entspricht und mit Art. 139 Abs. 1 StPO in Einklang steht. 6.6 Soweit die Beschwerdeführer auf den Artikel im N.________ Tagblatt vom 4. Janu- ar 2013 Bezug nehmen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dieser sich in erster Linie mit dem Urteil im Schiedsverfahren befasst. Das Verfahren vor der Vorinstanz wird nur am Ende des Beitrags kurz erwähnt. Sollte der Zeitungsartikel zu einer Ruf- schädigung geführt haben, ist diese nicht oder nur in sehr geringem Umfang auf das Strafverfahren zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang ist mit anderen Worten nicht erstellt oder jedenfalls stark zu relativieren. Dies bedeutet, dass mit der Erwähnung des Strafverfahrens im besagten Artikel keine derart schwere seeli- sche Unbill verursacht worden sein konnte, dass die Ausrichtung einer Genugtuung gerechtfertigt wäre. 6.7 In Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel im N.________ Tagblatt verlangt der Beschwerdeführer 2 zudem, die Straf- und Zivilklägerin sei zu verpflichten, auf ei- gene Kosten in der gesamten Bernischen Presse eine Berichtigung zu veröffentli- chen. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt eine Entfernung des fraglichen Beitrags und macht ein Gegendarstellungsrecht geltend. Dabei handelt es sich um rein zivil- rechtliche Ansprüche (Art. 28a und Art. 28g ff. ZGB), über welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht befunden werden kann. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. 6.8 Alles in allem steht den Beschwerdeführern somit kein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung zu. 7. Im Sinne einer Zusammenfassung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdefüh- rerin 1 wird für das Verfahren PEN 10 1203/1204 eine Entschädigung ihrer An- waltskosten und ihrer persönlichen Aufwendungen von insgesamt CHF 33'140.70 zugesprochen. Aus demselben Grund hat der Beschwerdeführer 2 Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 28'234.70. Die Entschädigungen bezahlt der Kanton Bern. Die vom Bundesgericht entwickelten Voraussetzungen, nach denen die Pri- vatklägerschaft zur Bezahlung einer Prozessvergütung verpflichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2), sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Genugtuung wird den Beschwerdeführern nicht ausgerichtet. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In der Grundsatzfrage, näm- lich, ob sie für das vorinstanzliche Verfahren kostenpflichtig werden und ob ihnen eine Entschädigung zusteht, haben die Beschwerdeführer vorliegend obsiegt. Le- diglich die Höhe der Entschädigung wurde gekürzt und auf die Ausrichtung einer Genugtuung wurde verzichtet. Auf eine Ausscheidung der Verfahrenskosten im Umfang dieses betragsmässigen Unterliegens wird verzichtet. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, trägt daher der Kanton Bern. 9. Auch wenn sie es nicht ausdrücklich erwähnen, zeigen die Ausführungen der Be- schwerdeführer zu ihren persönlichen Aufwänden und die eingereichten Postquit- tungen, dass sie auch eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ver- langen. In der Tat scheint es sachgerecht, die Beschwerdeführer für das Be- 10 schwerdeverfahren in gleichem Umfang wie für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen (siehe oben E. 5.4). Sie haben somit pro Brief Anspruch auf CHF 180.00 Aufwandsentschädigung (drei Stunden à CHF 60.00) sowie auf Rück- erstattung der Porti. In den Verfahren BK 19 282 + 284 und BK 20 382 + 383 machten die Beschwerdeführer insgesamt je drei und gemeinsam eine Eingabe. Demnach ist der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 für das Be- schwerdeverfahren je eine Entschädigung von CHF 652.05 auszurichten. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Beschwerdeführer nicht zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2019 + 6B_1128/2019 vom 8. September 2020 E. 3). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 4. und 5. der Verfügung des Regio- nalgerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren PEN 10 1203/1204 vom 12. Juni 2019 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens PEN 10 1203/1204 von CHF 2'191.00 trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin 1 wird für ihre Aufwendungen im Verfahren PEN 10 1203/1204 eine Entschädigung von insgesamt CHF 33'140.70 ausgerichtet. 4. Dem Beschwerdeführer 2 wird für seine Aufwendungen im Verfahren PEN 10 1203/1204 eine Entschädigung von insgesamt CHF 28'234.70 ausgerichtet. 5. Den Beschwerdeführern wird keine Genugtuung zugesprochen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 7. Der Beschwerdeführerin 1 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 652.05 ausgerichtet. 8. Dem Beschwerdeführer 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 652.05 ausgerichtet. 9. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per A-Post) 12 Bern, 23. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13