6. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet ist. Es sind vorliegend keine erstattungsfähigen Aufwendungen angefallen, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen. Demnach hat die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten zu Recht nicht erstattet. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.