Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig darlegt, ist bzw. war im vorliegenden Fall das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zum Aufgebot zur Fahrzeugprüfung zuständig. Folglich bestehen auch hinsichtlich der Kosten der «verfrühten» Fahrzeugprüfung – unter Berücksichtigung der bereits gemachten Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung – keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Strafverfahren. Diese Kosten können im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenso abzuweisen.