Gemäss Art. 38 SKV meldet die Polizei der Zulassungsbehörde diejenigen Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufweisen. Solche müssen gemäss Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41] im Standortkanton nachgeprüft werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig darlegt, ist bzw. war im vorliegenden Fall das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zum Aufgebot zur Fahrzeugprüfung zuständig.