Die Generalstaatsanwaltschaft führt in Bezug auf die Kosten der verfrühten Fahrzeugprüfung des Weiteren richtig aus, dass der Personenwagen des Beschwerdeführers gemäss Polizeirapport nicht mehr fahrbar gewesen sei und durch einen Abschleppdienst habe abtransportiert werden müssen. Als Beschädigungen am Fahrzeug seien im Formular die eingedrückte linke Front und die abgerissene Stossstange notiert worden (vgl. Anzeigerapport vom 11. März 2020, Unfallaufnahmeprotokoll Objektblatt). Gemäss Art.