Die vom Beschwerdeführer beantragten Rückerstattungskosten des Generalabonnements können im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in Bezug auf die Kosten der verfrühten Fahrzeugprüfung des Weiteren richtig aus, dass der Personenwagen des Beschwerdeführers gemäss Polizeirapport nicht mehr fahrbar gewesen sei und durch einen Abschleppdienst habe abtransportiert werden müssen.