3 prozessordnung. Allfällige Entschädigungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Abnahme des Führerausweises stehen, können daher nicht im Strafverfahren, sondern nur im Verwaltungs- bzw. Staatshaftungsverfahren geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2018 vom 26. August 2015 E. 2). Die vom Beschwerdeführer beantragten Rückerstattungskosten des Generalabonnements können im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden.