2014, N. 15 zu Art. 16 SVG). Die Abnahme des Führerausweises erfolgte nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern zuhanden der Entzugsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2). Sie ist auch eindeutig keine rechtswidrige Zwangsmassnahme im Sinne der Straf-