SVG ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter, die teilweise strafähnliche Züge aufweist (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei trotz überwiegendem Strafcharakter dennoch formell um eine Administrativmassnahme, die von einer strafrechtlichen Sanktion unabhängig ist (vgl. dazu GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, N. 15 zu Art.