33 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons des Fahrzeugführers zuständig, vorliegend also das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern. Bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften richtet sich der Entzug nach den Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie Art. 16a bis 16c SVG. Der sog. Warnungsentzug nach Art. 16a bis 16c SVG ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter, die teilweise strafähnliche Züge aufweist (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2).