Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, richten sich die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person im Strafverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Dabei muss der geltend gemachte Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 429 StPO). Für den Entzug des Führerausweises ist gemäss Art. 22 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 33 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV;