dern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 StPO). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. (Art. 431 Abs. 1 StPO). 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, richten sich die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person im Strafverfahren nach den Art.