2 insgesamt die Rückerstattung der angefallenen Kosten in der Höhe von CHF 2'467.50. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme dar, dass sich die Ent- schädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person im Strafverfahren nach den Art. 429 bis 432 StPO richteten. Folglich sei eine Geltendmachung der behaupteten Kosten im Strafverfahren nicht möglich, da diese nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden seien, sondern infolge des Führerausweisentzuges bzw. der starken Schäden aufgrund des Autounfalls.