BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung (betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht. Durch die Eingabe bei einer nicht zuständigen Behörde gilt die Frist als gewahrt (Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.