Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 von der Stellungnahme Kenntnis und verfügte gleichzeitig, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 zugestellt.