Mit Verfügung vom 16. September 2020 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und gab von der Einreichung der amtlichen Akten EO 2020 3184 durch die Staatsanwaltschaft Kenntnis. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.