1. Mit Verfügung vom 14. August 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die besonderen Strassenverhältnisse mangels Nachweises einer Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2020 (Eingang Beschwerdekammer: 15. September 2020) Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die entstandenen Kosten aufgrund der langen Verfahrensdauer zu ersetzen.