Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 381 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Etter Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 14. August 2020 (EO 20 3184) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. August 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Verkehrsregelver- letzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die besonderen Strassenver- hältnisse mangels Nachweises einer Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2020 (Eingang Be- schwerdekammer: 15. September 2020) Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die entstandenen Kosten aufgrund der langen Verfahrensdauer zu ersetzen. Mit Schreiben vom 11. September 2020 liess die Staatsanwaltschaft die Beschwerde- schrift samt entsprechenden Verfahrensakten der Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer zukommen, nachdem die Beschwerde ursprünglich irrtümlicherweise bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden war. Mit Verfügung vom 16. September 2020 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und gab von der Einreichung der amtlichen Akten EO 2020 3184 durch die Staatsanwaltschaft Kenntnis. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit ein- geräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 von der Stellungnahme Kenntnis und verfügte gleichzeitig, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 zuge- stellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung (betref- fend die Kosten- und Entschädigungsfolgen) unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht. Durch die Eingabe bei einer nicht zuständigen Behörde gilt die Frist als gewahrt (Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Rückerstattung der Kosten, die ihm infolge der langen Verfahrensdauer angefallen seien. Diese Kosten seien ihm insbesondere während des Führerausweisentzuges durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entstanden, da er ab Juli 2020 ein Generalabonnement für den täglichen Arbeitsweg habe beziehen müssen. Überdies habe er aufgrund des Polizeirapports sein Fahrzeug früher einer Motorfahrzeugkontrolle unterziehen lassen müssen, weshalb dadurch ebenfalls Kosten angefallen seien. Der Beschwerdeführer fordert 2 insgesamt die Rückerstattung der angefallenen Kosten in der Höhe von CHF 2'467.50. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme dar, dass sich die Ent- schädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person im Strafver- fahren nach den Art. 429 bis 432 StPO richteten. Folglich sei eine Geltendmachung der behaupteten Kosten im Strafverfahren nicht möglich, da diese nicht im Zusam- menhang mit dem Strafverfahren entstanden seien, sondern infolge des Füh- rerausweisentzuges bzw. der starken Schäden aufgrund des Autounfalls. 5. 5.1 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. 2 Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffor- dern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 StPO). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. (Art. 431 Abs. 1 StPO). 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Wie die Generalstaats- anwaltschaft zu Recht ausführt, richten sich die Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüche der beschuldigten Person im Strafverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Dabei muss der geltend gemachte Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 429 StPO). Für den Entzug des Führerausweises ist gemäss Art. 22 Abs. 1 des Strassenverkehrsge- setzes (SVG; SR 741.01) und Art. 33 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverord- nung (SKV; SR 741.013) die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons des Fahr- zeugführers zuständig, vorliegend also das Strassenverkehrsamt des Kantons Lu- zern. Bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften richtet sich der Entzug nach den Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie Art. 16a bis 16c SVG. Der sog. Warnungsentzug nach Art. 16a bis 16c SVG ist eine um der Verkehrssicher- heit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieheri- schem Charakter, die teilweise strafähnliche Züge aufweist (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei trotz überwiegendem Strafcharakter dennoch formell um eine Administrativmassnahme, die von einer strafrechtlichen Sanktion unabhängig ist (vgl. dazu GIGER, Kommen- tar SVG, 8. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 16 SVG). Die Abnahme des Führerausweises erfolgte nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern zuhanden der Entzugs- behörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2). Sie ist auch eindeutig keine rechtswidrige Zwangsmassnahme im Sinne der Straf- 3 prozessordnung. Allfällige Entschädigungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Abnahme des Führerausweises stehen, können daher nicht im Strafverfahren, sondern nur im Verwaltungs- bzw. Staatshaftungsverfahren geltend gemacht wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2018 vom 26. August 2015 E. 2). Die vom Beschwer- deführer beantragten Rückerstattungskosten des Generalabonnements können im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in Bezug auf die Kosten der verfrühten Fahr- zeugprüfung des Weiteren richtig aus, dass der Personenwagen des Beschwerde- führers gemäss Polizeirapport nicht mehr fahrbar gewesen sei und durch einen Ab- schleppdienst habe abtransportiert werden müssen. Als Beschädigungen am Fahr- zeug seien im Formular die eingedrückte linke Front und die abgerissene Stoss- stange notiert worden (vgl. Anzeigerapport vom 11. März 2020, Unfallaufnahme- protokoll Objektblatt). Gemäss Art. 38 SKV meldet die Polizei der Zulassungs- behörde diejenigen Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufweisen. Solche müssen gemäss Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41] im Standortkanton nachgeprüft werden. Wie die Generalstaatsanwalt- schaft richtig darlegt, ist bzw. war im vorliegenden Fall das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zum Aufgebot zur Fahrzeugprüfung zuständig. Folglich beste- hen auch hinsichtlich der Kosten der «verfrühten» Fahrzeugprüfung – unter Berücksichtigung der bereits gemachten Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung – keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Strafver- fahren. Diese Kosten können im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenso abzuweisen. 6. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet ist. Es sind vorliegend keine erstattungsfähigen Aufwendungen angefallen, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen. Demnach hat die Staatsanwaltschaft die vom Be- schwerdeführer beantragten Kosten zu Recht nicht erstattet. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 2. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Etter i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5