Ein derartiges Interesse vermag die Interessen des Staats an einer allfälligen Sicherungseinziehung vorliegend nicht zu überwiegen. Damit erweist sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme als verhältnismässig. 10. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung unrechtmässig sein soll. Die Beschwerde wird abgewiesen. 11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, der Beschwerdeführerin auferlegt.