Ein milderes Mittel kommt somit nicht in Betracht. Aufgrund des provisorischen Charakters ist es der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, die Beschlagnahme bis zum definitiven Entscheid hinzunehmen, zumal sie selber nicht alles Verlangte unternommen hat, um die Situation zu klären und Widersprüchlichkeiten aufzulösen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn zutreffen würde, dass die Beschwerdeführerin das Material für ein anderes Projekt benötigen würde. Ein derartiges Interesse vermag die Interessen des Staats an einer allfälligen Sicherungseinziehung vorliegend nicht zu überwiegen.