Dies gilt unabhängig davon, wem das Eigentum an der Ware zusteht. Denn: Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligten, das heisst der Beschuldigte oder die Beschwerdeführerin, die Bestandteile der Anlage (erneut) für die Aufzucht von Hanfpflanzen verwenden oder einem Dritten zu diesem Zweck überlassen werden. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass diese Pflanzen wiederum einen THC- Gehalt über der legalen Grenze von 1% aufweisen werden. Bereits die Wahrscheinlichkeit einer derartigen illegalen Verwendung genügt für eine Beschlagnahme.