8. Hervorzuheben ist weiter, dass es sich bei der Sicherungseinziehung um eine sachliche Massnahme handelt. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte oder auch die Beschwerdeführerin sich strafbar gemacht haben, ist somit eine Einziehungsbeschlagnahme möglich. Die zusätzliche Voraussetzung einer fortbestehende Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ist vorliegend erfüllt, zumal an diese keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt unabhängig davon, wem das Eigentum an der Ware zusteht.