Nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand von C.________ vom 26. Februar 2020 (vgl. Telefonnotiz), er brauche die beschlagnahmten Anlagenbestandteile dringend für ein weiteres Projekt einer CBD-Gärtnerei in Interlaken, obwohl er erst mit Schreiben vom 26. März 2020 und damit einen Monat später den fristlosten Rücktritt vom Leasingvertrag erklärt hat. (...) Anhand der bisher durch die Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ist eine Überprüfung der Übereinstimmung des beschlagnahmten Materials mit demjenigen, welches der C.________ GmbH durch die F.________ AG geliefert worden war, nicht möglich. Derartiges Material wird in Massen produziert.