Letztere schreibt: «So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nie etwas von einem Leasingvertrag der Infrastruktur der Indooranlage erwähnte, welchen er mit der C.________ GmbH abgeschlossen hatte. Dies hätte die Aussage des Beschuldigten bekräftigt und bewirkt, dass es zu keiner Einlagerung der Infrastruktur gekommen wäre. Was wiederum Kosten und Aufwände gespart hätte.» Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 ist das Verschweigen nicht neutral zu werten, sondern spricht klar dafür, dass der angebliche Leasingvertrag nachgeschoben ist.