4 7.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände zu sein, ist äusserst fragwürdig und durch die eingereichten Unterlagen nicht belegt. Es kann hierzu auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Letztere schreibt: «So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nie etwas von einem Leasingvertrag der Infrastruktur der Indooranlage erwähnte, welchen er mit der C.________ GmbH abgeschlossen hatte.